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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung eines Konsuls nicht zustimmen oder eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe hiefür anzugeben.