BGBl. Nr. 378/1968
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.