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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit oder des Todes des Leiters eines Konsularamtes kann der Sendestaat mit der vorübergehenden Leitung des Konsularamtes betrauen: entweder einen bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde oder bei einem andere seiner Konsularämter im Empfangsstaat tätigen Beamten oder Honorarkonsul oder einen bei dem betreffenden Konsularamt tätigen Konsul oder Konsulatsangestellten.
  2. Absatz 2,Der Stellvertreter des Leiters des Konsularamtes genießt für die Zeit der vorübergehenden Konsulatsleitung alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten, die dem Leiter des Konsularamtes zustehen.