Absatz eins,Die Konsuln und Konsulatsangestellten sowie im Dienste von Konsuln stehende Personen sind im Gebiete des Empfangsstaates von sachlichen militärischen Leistungen wie Abgaben, Requisitionen und Einquartierungen befreit, soweit diese Leistungen bewegliche und unbewegliche Güter betreffen, die nur ihrem dienstlichen oder persönlichen Bedarf dienen.
BGBl. Nr. 378/1968
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
- Absatz 2,Sofern die im Absatz 1 angeführten Personen Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, sind sie von der persönlichen Militärpflicht nicht befreit.