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BGBl. Nr. 406/1968

kundgemacht 03.12.1968 RIS↗
406. Bundesgesetz: Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Kundmachung BGBl. Nr. 406/1968× zu AE-GG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz (AE-GG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft 04.12.1968 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 406/1968 · danach: BGBl. Nr. 639/1994 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

Paragraph eins,

Fachliches Anstellungserfordernis ist:

  1. Ziffer eins
    Für Kindergärtnerinnen:
    die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;
  2. Ziffer 2
    für Sonderkindergärtnerinnen:
    die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen;
  3. Ziffer 3
    für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen; oder
    3. Litera c
      die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
  4. Ziffer 4
    für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.