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BGBl. Nr. 406/1968

kundgemacht 03.12.1968 RIS↗
406. Bundesgesetz: Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Kundmachung BGBl. Nr. 406/1968× zu AE-GG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz (AE-GG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2neu
in Kraft ab 04.12.1968 · idF BGBl. Nr. 406/1968 Art. 1 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Der Ausführungsgesetzgebung steht es frei, über die im Paragraph eins, festgelegten fachlichen Anstellungserfordernisse hinausgehende fachliche Anstellungserfordernisse – vor allem für Leiter – vorzuschreiben.