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BGBl. Nr. 406/1968

kundgemacht 03.12.1968 RIS↗
406. Bundesgesetz: Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Bundesgesetz vom 13. November 1968 über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind
Kundmachung BGBl. Nr. 406/1968× zu AE-GG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz (AE-GG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft 04.12.1968 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 406/1968 · danach: BGBl. Nr. 639/1994 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.
  2. Absatz 2,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.