Absatz eins,Die Errichtung der Diözese Feldkirch soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen.
BGBl. Nr. 417/1968
417. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
- Absatz 2,Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine Ausfertigung der Errichtungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser Ausfertigung wird die Errichtung der Diözese und des Bischöflichen Stuhles für den staatlichen Bereich wirksam.
- Absatz 3,Für die Errichtung eines Kathedralkapitels gilt Artikel römisch fünfzehn Paragraph 7, des Konkordates vom 5. Juni 1933.