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BGBl. Nr. 417/1968

kundgemacht 11.12.1968 RIS↗
417. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
Kundmachung BGBl. Nr. 417/1968× zu Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 07.12.1968 · idF BGBl. Nr. 417/1968 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

  1. Absatz eins,Die Errichtung der Diözese Feldkirch soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine Ausfertigung der Errichtungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser Ausfertigung wird die Errichtung der Diözese und des Bischöflichen Stuhles für den staatlichen Bereich wirksam.
  3. Absatz 3,Für die Errichtung eines Kathedralkapitels gilt Artikel römisch fünfzehn Paragraph 7, des Konkordates vom 5. Juni 1933.