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BGBl. Nr. 417/1968

kundgemacht 11.12.1968 RIS↗
417. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
Kundmachung BGBl. Nr. 417/1968× zu Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 07.12.1968 · idF BGBl. Nr. 417/1968 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel römisch 22 Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beigelegt werden.