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BGBl. Nr. 71/1968

kundgemacht 28.02.1968
71. Bundesgesetz: Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Kundmachung BGBl. Nr. 71/1968× zu Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken