BGBl. Nr. 84/1968
84. Kundmachung: Feststellung des Eintritts der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 5. Feber 1968 betreffend die Feststellung des Eintritts der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. Nr. 125/1962
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben einvernehmlich durch Notenwechsel festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten des österreichischen Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über das Kraftfahrwesen am 1. Jänner 1968 die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zweiter Absatz des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zufolge Paragraph 63 und im Umfang des vorzitierten Bundesgesetzes erfüllt sind.