Absatz eins,Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zuzulassen.
BGBl. Nr. 112/1969
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
KAPITEL römisch drei
Befreiung von Gebühren und andere Begünstigungen
Artikel 10
- Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im anderen Vertragsstaat.