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BGBl. Nr. 112/1969

kundgemacht 10.04.1969 RIS↗
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 10↗RIS↗

KAPITEL römisch drei
Befreiung von Gebühren und andere Begünstigungen

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im anderen Vertragsstaat.