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BGBl. Nr. 112/1969

kundgemacht 10.04.1969 RIS↗
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Absatz eins,Der im Artikel 13 Absatz 1 angeführte Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache der Behörde, die über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die Übersetzung des Antrages, des im Artikel 11 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen hat die ersuchte Behörde zu sorgen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen hat das zuständige Gericht von Amts wegen für den Antragsteller einen Vertreter nach Maßgabe des inneren Rechtes zu bestellen.