Absatz eins,Die Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört.
BGBl. Nr. 112/1969
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 17neu
Artikel 17
- Absatz 2,Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.