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BGBl. Nr. 112/1969

kundgemacht 10.04.1969 RIS↗
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört.
  2. Absatz 2,Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.