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BGBl. Nr. 112/1969

kundgemacht 10.04.1969 RIS↗
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf Personenstandsangelegenheiten beziehen, für amtliche Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend darzutun.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische Weg einzuhalten.