BGBl. Nr. 112/1969
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den Vertrag durch schriftliche an den anderen Vertragsstaat zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
Geschehen zu Wien, am 17. November 1965 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.