Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 198/1969

kundgemacht 23.06.1969 RIS↗Parlament↗
198. Bundesgesetz: 19. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 21. Mai 1969, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich geändert wird (19. Gehaltsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 198/1969× zu GehG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 4 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft 01.03.1969 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 198/1969 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 zusätzlich zu den im Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- oder -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. römisch eins S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die den Beamten nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Vorrückung angerechnet worden ist;
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1936,, herangezogen war;
    5. Ziffer 5
      die Zeit, während der der Beamte
      1. Litera a
        nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
      2. Litera b
        vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
      am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Ziffer 6, zutreffen; als Behinderung nach Litera a, gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;
    6. Ziffer 6
      die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Ziffer 5, Litera a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
    7. Ziffer 7
      die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an Lehrerbildungsanstalten, wenn für den Beamten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 der Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl. Nr. 228, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.
  3. Absatz 3,Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, und auf Heimatvertriebene sind Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und Absatz eins, Ziffer eins und 4 dieses Artikels auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.