Absatz eins,Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der Bundesgendarmerie nach Paragraph 94 a, Absatz eins und 2 an, so sind diese insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden, Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.
BGBl. Nr. 209/1969
209. Bundesgesetz: 3. Straßenverkehrsordnungsnovelle — 3. StVO.-Novelle
Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 neuerlich abgeändert und ergänzt wird (3. Straßenverkehrsordnungsnovelle — 3. StVO.-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Paragraph 94 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,)
- Absatz 2,Bedient sich die Landesregierung gemäß Paragraph 94 a, Absatz 4, der Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde, so sind sie in dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.
- Absatz 3,Für die Fälle der Mitwirkung nach Artikel römisch zwei, sind die Organe des Landesgendarmeriekommandos in dieser Hinsicht Organe der jeweils zuständigen Behörde.