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BGBl. Nr. 21/1969

kundgemacht 17.01.1969 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 11. Dezember 1968, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1969× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 2 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1968 · idF BGBl. Nr. 21/1969 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,, zu den Paragraphen 11 a, 13, 18, 18 a, 19, 47, 54 a, 55 a, 62, 63, 92 und zur Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)

  1. Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage haben von Amts wegen zu erfolgen. Wenn Anträge auf Zuerkennung einer Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung bis 31. Dezember 1967 eingebracht werden, ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikels römisch eins der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 52, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
  3. Absatz 3,Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der für die Monate November 1967 bis April 1968 gebührenden Halbjahresrente auszuzahlen.