BGBl. Nr. 24/1969
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,)
Personen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1968, in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen wurden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Juli 1968 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen.