Absatz eins,Der nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 des Abkommens ersuchte Träger hat unverzüglich zu prüfen, ob die für ihn maßgebenden Vorschriften die Geltendmachung des Anspruchs für den ersuchenden Träger zulassen. Überleitungsfähige Ansprüche leitet er durch seine schriftliche Anzeige auf den ersuchenden Träger über.
BGBl. Nr. 259/1969
259. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Anlage 1 und 2
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,Ergibt die Prüfung, daß dem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann, so hat der ersuchte Träger das dem ersuchenden Träger unter Darlegung der Rechtslage mitzuteilen. Hält er die Rechts- oder Amtshilfe für aussichtslos, so hat er den ersuchenden Träger rechtzeitig darüber zu unterrichten, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Ersuchen zurückzuziehen.
- Absatz 3,Der ersuchte Träger hat die Rechtsmittelbelehrung nach der für ihn maßgebenden Rechtslage zu erteilen.