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BGBl. Nr. 259/1969

kundgemacht 18.07.1969 RIS↗
259. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Anlage 1 und 2
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1969× zu Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 259/1969 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Der nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 des Abkommens ersuchte Träger hat unverzüglich zu prüfen, ob die für ihn maßgebenden Vorschriften die Geltendmachung des Anspruchs für den ersuchenden Träger zulassen. Überleitungsfähige Ansprüche leitet er durch seine schriftliche Anzeige auf den ersuchenden Träger über.
  2. Absatz 2,Ergibt die Prüfung, daß dem Ersuchen nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann, so hat der ersuchte Träger das dem ersuchenden Träger unter Darlegung der Rechtslage mitzuteilen. Hält er die Rechts- oder Amtshilfe für aussichtslos, so hat er den ersuchenden Träger rechtzeitig darüber zu unterrichten, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Ersuchen zurückzuziehen.
  3. Absatz 3,Der ersuchte Träger hat die Rechtsmittelbelehrung nach der für ihn maßgebenden Rechtslage zu erteilen.