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BGBl. Nr. 268/1969

kundgemacht 22.07.1969 RIS↗
268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 1↗RIS↗

KAPITEL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Rechtsschutz

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie können bei diesen Klagen und Anträge einbringen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.