Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 268/1969

kundgemacht 22.07.1969 RIS↗
268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten die Einleitung eines Verfahrens in erster oder in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren abhängig und wird der Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.