den Gegenstand des Ersuchens;
BGBl. Nr. 268/1969
268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Das Rechtshilfeersuchen oder das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung hat folgende Angaben zu enthalten:
- Litera a
- Litera bdie Bezeichnung der Beteiligten mit Vornamen, allenfalls auch Vatersnamen und Familiennamen, Stellung im Verfahren, Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
- Litera cgegebenenfalls Vornamen, allenfalls auch Vatersnamen und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
- Litera ddie erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die Zeugen oder an die sonst zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, bei Zustellersuchen insbesondere die Anschrift des Empfängers.