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BGBl. Nr. 268/1969

kundgemacht 22.07.1969 RIS↗
268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

  1. Absatz eins,Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in diese Sprache beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 17 bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.