BGBl. Nr. 268/1969
268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Artikel 20
Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis oder durch ein Protokoll nachgewiesen; das über den Zustellvorgang errichtete Schriftstück muß die Unterschrift des Übernehmers und des Zustellers sowie das Datum der Zustellung enthalten.