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BGBl. Nr. 268/1969

kundgemacht 22.07.1969 RIS↗
268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Kundmachung BGBl. Nr. 268/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 25↗RIS↗

KAPITEL römisch fünf
Urkundenwesen

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt worden sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
  2. Absatz 2,Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten oder von einem öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.