BGBl. Nr. 268/1969
268. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den Vertrag durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.