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BGBl. Nr. 280/1969

kundgemacht 05.08.1969 RIS↗
280. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung an den Landeshauptmann
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird
Kundmachung BGBl. Nr. 280/1969× zu Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 06.08.1969 · idF BGBl. Nr. 280/1969 Art. 1↗RIS↗

Gemäß Artikel 104 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (Paragraphen 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (Paragraph 4, des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.