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BGBl. Nr. 316/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 316/1969× zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND BEITRITT

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, ein Vertragsteil dieses Übereinkommens zu werden, bis 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.