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BGBl. Nr. 316/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 316/1969× zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsteil kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12, erwähnten Gebiete beziehen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.