Absatz eins,Jeder Vertragsteil kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12, erwähnten Gebiete beziehen.
BGBl. Nr. 316/1969
316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
KÜNDIGUNG
- Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.