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BGBl. Nr. 316/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 316/1969× zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

ANTRAGSTELLUNG BEI DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN

  1. Absatz eins,Befindet sich ein Anspruchswerber im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchswerbers) und ist der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchsgegners) unterworfen, so kann der Anspruchswerber bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet, den Antrag stellen, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragschließende Teil hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle zum Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, ferner wie diese Beweise erbracht werden und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag sind alle erheblichen Urkunden anzuschließen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen. Dem Antrag ist auch ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners anzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Übermittlungsstelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden; vorbehaltlich weiterer Erfordernisse dieses Rechtes hat der Antrag mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      den vollen Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung des Anspruchswerbers sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;
    2. Litera b
      den vollen Vor- und Familiennamen des Anspruchsgegners und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, dessen Anschriften während der letzten fünf Jahre, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung;
    3. Litera c
      nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt
    wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie andere wichtige Angaben, insbesondere über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners.