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BGBl. Nr. 316/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 316/1969× zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

BEFREIUNGEN UND BEGÜNSTIGUNGEN

  1. Absatz eins,In Verfahren nach diesem Übereinkommen genießen die Anspruchswerber gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Bezahlung von Kosten und Gebühren wie Bewohner oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Verfahren anhängig sind.
  2. Absatz 2,Die Anspruchswerber sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Kosten oder für sonstige Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens geleisteten Dienste keine Gebühren erheben.