BGBl. Nr. 318/1969
318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 18neu
Artikel 18
Bestellung derselben Person zum Konsul durch zwei oder mehrere Staaten
Zwei oder mehrere Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsul in diesem Staat bestellen.