daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,
BGBl. Nr. 318/1969
318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 25neu
ABSCHNITT römisch zwei. BEENDIGUNG DER KONSULARISCHEN TÄTIGKEIT
Artikel 25
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung
Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,
- Litera a
- Litera bdaß das Exequatur entzogen wird, oder
- Litera cdaß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.