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BGBl. Nr. 318/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 318/1969× zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Unterbringung

(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularische Vertretung in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.

(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner der konsularischen Vertretung bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.