Generalkonsuln,
BGBl. Nr. 318/1969
318. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Klassen der Leiter konsularischer Vertretungen
(1) Die Leiter konsularischer Vertretungen sind in folgende vier Klassen eingeteilt:
- Litera a
- Litera bKonsuln,
- Litera cVizekonsuln,
- Litera dKonsularagenten.
(2) Absatz 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsuln festzusetzen, die nicht Leiter konsularischer Vertretungen sind.