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BGBl. Nr. 319/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
319. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ABKOMMEN über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1969× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 06.06.1969 · idF BGBl. Nr. 319/1969 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Bedeutung des Rundfunks und des Fernsehens für die kulturellen Kontakte zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk und dem Fernsehen beider Länder, zum Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, von Delegationen und einzelnen Fachleuten sowie zur Durchführung anderer Maßnahmen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet beitragen.