BGBl. Nr. 319/1969
319. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ABKOMMEN über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Bedeutung des Rundfunks und des Fernsehens für die kulturellen Kontakte zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk und dem Fernsehen beider Länder, zum Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, von Delegationen und einzelnen Fachleuten sowie zur Durchführung anderer Maßnahmen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet beitragen.