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BGBl. Nr. 319/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
319. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ABKOMMEN über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1969× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 06.06.1969 · idF BGBl. Nr. 319/1969 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn

Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die angeführten Austausche und Maßnahmen jeweils auf Grund von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen beider Länder, einschließlich der Vereinbarung über finanzielle Bedingungen, erfolgen werden.