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BGBl. Nr. 319/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
319. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ABKOMMEN über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1969× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 06.06.1969 · idF BGBl. Nr. 319/1969 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Die Vertragschließenden Teile werden die Pflege der Beziehungen auf dem Gebiete der Medizin und des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch Austausch von Fachleuten und Wissenschaftern zum Kennenlernen der Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder auf den genannten Gebieten, zur Durchführung von wissenschaftlicher Forschungsarbeit, zur Abhaltung von Vorlesungen und Vorträgen, zur Herstellung von Kontakten zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch Austausch von Filmen und wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse über Fragen der Medizin und des Gesundheitswesens unterstützen.