BGBl. Nr. 329/1969
329. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bleibt das Recht vorbehalten, Angehörigen des anderen Staates die Einreise oder den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zu untersagen.