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BGBl. Nr. 329/1969

kundgemacht 09.09.1969 RIS↗
329. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Personenverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1969× zu Abkommen über den Personenverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Personenverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 08.08.1969 · idF BGBl. Nr. 329/1969 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bleibt das Recht vorbehalten, Angehörigen des anderen Staates die Einreise oder den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit zu untersagen.