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BGBl. Nr. 354/1969

kundgemacht 08.10.1969 RIS↗
354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht)
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht)
Kundmachung BGBl. Nr. 354/1969× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1969 · idF BGBl. Nr. 354/1969 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Das ersuchte Gericht gibt dem ersuchenden Art und Höhe der entstandenen Kosten bekannt. Diese werden zu den Kosten des Verfahrens im ersuchenden Staat geschlagen.
  2. Absatz 2,Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art werden auch in den in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die einem Zeugen oder Sachverständigen bezahlten Entschädigungen, wenn diese 600 Schilling (100 Franken) übersteigen.