der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung – die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
BGBl. Nr. 3/1969
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
- Litera a
- Litera bder Ausdruck „Universitäten“:
- Litera idie Universitäten;
- Sub-Litera, i, idie Institute, denen von dem Vertragsschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.