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BGBl. Nr. 3/1969

kundgemacht 14.01.1969 RIS↗
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachung BGBl. Nr. 3/1969× zu Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1969 · idF BGBl. Nr. 3/1969 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung – die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
  2. Litera b
    der Ausdruck „Universitäten“:
    1. Litera i
      die Universitäten;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Institute, denen von dem Vertragsschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.