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BGBl. Nr. 460/1969

kundgemacht 31.12.1969 RIS↗
460. Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHE SOZIALCHARTA
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1969× zu Europäische Sozialcharta×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Sozialcharta neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 28.11.1969 · idF BGBl. Nr. 460/1969 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

DAS RECHT AUF EIN GERECHTES ARBEITSENTGELT

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf ein gerechtes Arbeitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, das ausreicht, ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern;

2. das Recht der Arbeitnehmer auf Zahlung erhöhter Lohnsätze für Überstundenarbeit anzuerkennen, vorbehaltlich von Ausnahmen in bestimmten Fällen;

3. das Recht männlicher und weiblicher Arbeitnehmer auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit anzuerkennen;

4. das Recht aller Arbeitnehmer auf eine angemessene vorherige Benachrichtigungsfrist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen;

5. Lohnabzüge nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zuzulassen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen oder durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch bestimmt sind.

Die Ausübung dieser Rechte ist durch frei abgeschlossene Gesamtarbeitsverträge, durch gesetzliche Verfahren der Lohnfestsetzung oder auf jede andere den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Weise zu gewährleisten.