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BGBl. Nr. 92/1969

kundgemacht 17.03.1969 RIS↗
92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Paraguay über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachung BGBl. Nr. 92/1969× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Paraguay)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Paraguay) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 18.03.1969 · idF BGBl. Nr. 92/1969 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Falls die Regierung von Paraguay diesen Bestimmungen zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die gleichlautende Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Paraguay und der Bundesregierung der Republik Österreich bilden, welches am 60. Tage nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.