Absatz eins,Zur Behandlung der im Artikel 14 dieses Vertrages erwähnten wasserwirtschaftlichen Fragen, Maßnahmen und Arbeiten wird von den Vertragsstaaten eine ständige Kommission, die Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission, gebildet.
BGBl. Nr. 106/1970
106. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
Änderungen durch diese Kundmachung
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
Beilage A
Statut der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission
Artikel 1
Zusammensetzung der Kommission
- Absatz 2,Jeder Vertragsstaat entsendet in die Kommission eine aus vier Mitgliedern bestehende Delegation und bestellt ein Mitglied der Delegation zum ständigen Bevollmächtigten. Nach Erfordernis können zu den Verhandlungen der Kommission Experten beigezogen werden.
- Absatz 3,Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
- Absatz 4,Jeder Vertragsstaat trägt die mit der Tätigkeit seines Teiles der Kommission verbundenen Kosten.
Artikel 2
Obliegenheiten der Kommission
- Absatz eins,Im Rahmen des in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat die Kommission insbesondere die folgenden Angelegenheiten zu behandeln:
- Litera aPraktische Lösungen technischer und wirtschaftlicher Fragen sowie Sicherung der wasserbaulichen Zusammenarbeit;
- Litera bFragen betreffend Einzelfälle der nachteiligen Beeinflussung der Wasserverhältnisse gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vertrages;
- Litera cBeurteilung der Notwendigkeit von Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages;
- Litera dProjektierung von Wasserbauten, Art und Weise ihrer Durchführung sowie Instandhaltungsfragen;
- Litera eTechnische Projekte und Kostenvoranschläge für Wasserbauarbeiten, Regulierungsbauten und sonstige Bauobjekte (Brücken, Stauwerke, Wasserentnahmewerke u. dgl.), zeitliche Einteilung der Baudurchführung, Aufsicht und Kollaudierung gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen;
- Litera fTragung der Kosten gemäß den Artikeln 8 und 9 des Vertrages;
- Litera gKontrolle hinsichtlich der Durchführung von Beschlüssen, Arbeiten und Maßnahmen;
- Litera hFragen der Kies- und Sandgewinnung;
- Litera iMaßnahmen und Arbeiten, die nicht von den für die Verwaltung der Wasserläufe zuständigen Stellen der Vertragsstaaten vorgenommen werden;
- Litera jFragen der Reinhaltung der Grenzgewässer;
- Litera kErörterung von Fragen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages und deren Weiterleitung an die zuständigen Stellen;
- Litera lMaßnahmen und Arbeiten, die die Grenzgewässer betreffen, aber nur innerstaatlich vorgenommen werden;
- Litera mForschungen, Messungen und Studien, die mit den Wasserbauarbeiten an den Grenzgewässern zusammenhängen;gegenseitiger Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet;
- Litera nFragen im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt;
- Litera oSicherung des Gemeingebrauches und der Nutzung abgetrennter Gebietsteile, wenn infolge Verwerfung oder vereinbarter Verlegung von Grenzgewässern Änderungen eintreten;
- Litera pstrittige Fragen.
- Absatz 2,Die Bevollmächtigten können unmittelbar miteinander in Verbindung treten und laufende Angelegenheiten behandeln. Hierüber berichten sie der Kommission anläßlich der nächsten Tagung.
Artikel 3
Tagung der Kommission
- Absatz eins,Die Kommission tritt in der Regel einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Verlangen eines Bevollmächtigten ist innerhalb eines Monates eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
- Absatz 2,Wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, finden die Tagungen abwechselnd in einem der Vertragsstaaten statt.
- Absatz 3,Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch den Bevollmächtigten jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten des anderen Vertragsstaates.
- Absatz 4,Die Tagesordnung wird von den Bevollmächtigten vor der Tagung einvernehmlich festgesetzt; die Tagesordnung kann bei der Tagung einvernehmlich abgeändert werden.
Artikel 4
Arbeitsweise der Kommission
- Absatz eins,Die Verhandlungen leitet der Bevollmächtigte jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.
- Absatz 2,Die Verhandlungen der Kommission werden in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt.
- Absatz 3,Für einen Beschluß der Kommission ist Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
- Absatz 4,Über die Tagungen sind gleichlautende Protokolle in doppelter Ausfertigung in den Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen und durch die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten zu fertigen.
Artikel 5
Genehmigung der Beschlüsse der Kommission
Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von den Regierungen der Vertragsstaaten genehmigt wurden. Die Bevollmächtigten verständigen einander von den Entscheidungen ihrer Regierungen.