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BGBl. Nr. 106/1970

kundgemacht 26.03.1970 RIS↗
106. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 106/1970 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Erleichterung der Durchführung des Vertrages

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.