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BGBl. Nr. 106/1970

kundgemacht 26.03.1970 RIS↗
106. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern samt Schlußprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 106/1970 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen die bisherigen zwischen den beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern.
  2. Absatz 2,Arbeiten und Maßnahmen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen oder durchgeführt wurden, sind als Arbeiten und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages anzusehen. Ihre Abrechnung erfolgt gemäß Artikel 8 und 9 dieses Vertrages.