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BGBl. Nr. 110/1970

kundgemacht 07.04.1970 RIS↗
110. Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RETTUNG UND DIE RÜCKFÜHRUNG VON RAUMFAHRERN SOWIE DIE RÜCKGABE VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 110/1970× zu Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 19.02.1970 · idF BGBl. Nr. 110/1970 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Startbehörde“ den für den Start verantwortlichen Staat oder, falls eine internationale zwischenstaatliche Organisation für den Start verantwortlich ist, diese Organisation, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind.