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BGBl. Nr. 19/1970

kundgemacht 12.01.1970 RIS↗
19. Bundesgesetz: Elektrizitätsförderungsgesetz 1969, EFG. 1969
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969 über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969, EFG. 1969)
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1970× zu EFG 1969×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 (EFG 1969) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft 13.01.1970 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 19/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1970 bis 1979 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung an die steuerfreie Rücklage darf 40 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Absatz eins,) verbleibenden Gewinn zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die Begünstigung gemäß Absatz eins, kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268, ermitteln und im selben Wirtschaftsjahr keine Investitionsrücklage im Sinne des Paragraph 6 d, des genannten Gesetzes bilden.